AGB
AGB der Rhodenburg Verwaltungs & Service GmbH


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) der Rhodenburg Verwaltungs & Service GmbH
Geltungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Rhodenburg Verwaltungs & Service GmbH und sind für alle Verträge der Rhodenburg Verwaltungs & Service GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) mit sämtlichen Geschäftspartnern (nachfolgend Auftraggeber) anzuwenden. Die hier aufgeführten AGB entfalten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte Wirkung, auch ohne dass erneut auf die AGB hingewiesen wird. Die Rhodenburg Verwaltungs & Service GmbH akzeptiert keine entgegenstehenden AGB sowie abweichende Geschäftsbedingungen von Auftraggebern und stimmt diesen auch nicht stillschweigend zu. Dies gilt insbesondere für Einkaufs- und Zahlungsbedingungen der jeweiligen Auftraggeber. Für die Auftraggeber (u. Teilnehmenden) an den von derRhodenburg Verwaltungs & Service GmbH durchgeführten Seminare, Schulungen, Coachings, Online-Trainings und für die allgemeinen Beratungen von Trägern, Kommunen, Instituten, Einrichtungen und auch für sonstige Unternehmensberatungen gelten diese AGB der Rhodenburg Verwaltungs & Service GmbH, insofern nicht auch ergänzende Sonderregelungen und Erweiterungen der AGB Anwendung finden.
1. Vertragsschluss
1.1 Alle durch den Auftragnehmer abgegebenen Angebote sind unverbindlich und freibleibend, andernfalls sind Angebote kenntlich als verbindlich bezeichnet.
1.2 Sofern der Auftraggeber eine entsprechende Bestellung aufgibt, ist diese gemäß §145 BGB ein bindendes Vertragsangebot. Dieses Vertragsangebot kann von dem Auftragnehmer durch mündliche oder schriftliche Auftragsbestätigung angenommen werden. Ein Vertrag ist dann durch explizite Annahme und / oder konkludentes Handeln zustande gekommen, inklusive der hier vorliegenden AGB.
1.3 Durch gesetzliche Neuerungen oder andere Veränderungen können einzelne vertragliche Leistungen geringfügig vom Angebot abweichen. Dies toleriert der Auftragnehmer, sofern diese Abweichungen das Ergebnis nicht beinträchtigen und die Leistung nur unwesentlich und für den Auftraggeber zumutbar ändern.
1.4 Nicht schriftliche Nebenabreden und sonstige Zusicherungen von Personal des Auftragnehmers (ausgenommen der Geschäftsführung), die nicht explizit durch die Geschäftsführung der Rhodenburg Verwaltungs & Service GmbH schriftlich gebilligt werden, sind unwirksam, sofern sie über den schriftlich vereinbarten Umgang der Leistungen und / oder Lieferungen hinausgehen. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass sämtliche Nebenabreden schriftlich erfolgen müssen, dies gilt auch für die Änderung der Schriftform selbst.
2. Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber
2.1 Nach Erbringung der Leistung teilt der Auftragnehmer die Abnahmefähigkeit mit. Ergibt die Abnahmeprüfung, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist und somit der Leistungsbeschreibung, dem Pflichtenheft oder in Ermangelung dieser der üblichen Qualität entspricht oder ausschließlich unwesentliche, insgesamt nicht beeinträchtigende Mängel vorliegen, wird unverzüglich vom Auftraggeber die Abnahme der Leistung erklärt. Wird die Abnahme nicht ausdrücklich erklärt, so gilt die Leistung gleichwohl als abgenommen, sofern und sobald der Auftraggeber die durch Leistungserbringung geschaffenen Leistungen nutzt, ohne konkrete Rügen in Betreff auf Mängel gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen und deren Beseitigung zu ermöglichen (konkludente Abnahme).
2.2 Einer Abnahme steht es gleich, wenn die abnahmefähige Leistung nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist (hier, 10 Arbeistage) abgenommen wird. Nach Ablauf der Frist gilt die Abnahme als erklärt und die Fälligkeit der vereinbarten Entgelte tritt mit Fristablauf ein.
2.3 Der Auftragnehmer kann im Rahmen der Zumutbarkeit für vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen eine Abschlagszahlung in vereinbarter Höhe verlangen. Sofern eine Abschlagszahlung der Höhe nach nicht festgelegt ist, gilt eine angemessene Zahlung als vereinbart, deren Höhe dem Anteil der abgenommenen oder abnahmefähigen Teilleistung im Verhältnis zur Gesamtleistung entspricht. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 632 a Abs. 1, Abs. 2 und 4 BGB.
2.4 Bei einer Abnahme festgestellte Mängel werden durch den Auftraggeber in einer Dokumentation festgehalten und dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt. Die Beseitigung erfolgt im Rahmen der Nachbesserungspflichten. Gleiches gilt im Falle der Abnahme von selbständigen Teilleistungen. Die Abnahme solcher Teilleistungen ist eine echte Abnahme i. S. d. § 640 BGB. Sofern und soweit es sich um wesentliche Mängel handelt, wird nach Beseitigung der festgestellten Mängel die nochmalige Abnahme gemäß oben stehender Bedingungen unverzüglich vorgenommen.
2.5 Spätestens mit Abnahme oder Ablauf der gesetzten Frist zur Abnahme der im Wesentlichen vertragsgemäß erbrachten Leistung wird die gesamte vereinbarte Vergütung für die Leistung fällig, sofern nicht ausdrücklich andere Zahlungsbestimmungen getroffen wurden. Sodann hat die Zahlung binnen drei Wochen zu erfolgen.
3. Vergütung und Zahlungsbedingungen
3.1 Es gelten die vereinbarten Preise, die den jeweiligen Leistungen zugrunde liegen. Wurde keine Auftragsbestätigung erteilt, so gilt ersatzweise das dem Auftrag vorangegangene Angebot. Die Vergütungselemente decken keine Zusatzleistungen, sondern lediglich die in der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. dem ersatzweisen jeweiligen Angebot aufgeführten Leistungen ab. Weitergehende Zusatzleistungen sind entsprechend gesondert zu vergüten, wobei diese auch schriftlich niederzuschreiben sind.
3.2 Für Leistungen die als Zusatzleistung durch den Auftragnehmer erbracht werden und durch den Auftraggeber in Auftrag gegeben wurden und keine Vergütung vereinbart wurde, gilt entsprechend § 632 Abs.1 und 2 BGB.
3.3 Anfallende Auslagen (z.B. Reisekosten, Unterbringungskosten, Dritte Experten), die vom Auftragnehmer für die Ausführung des Auftrags bzw. die Umsetzung des Vertrages erforderlich werden, sind vom Auftraggeber gesondert zu erstatten. Der Auftragnehmer wird hierfür die erforderlichen Nachweise einzeln bereitstellen und sofern nicht in einem entsprechenden Angebot bereits ausgewiesen, vorab mit dem Auftraggeber abstimmen.
3.4 Alle Rechnungen sind, wenn nicht gegensätzlich vereinbart, innerhalb von 3 Wochen vom Auftraggeber zu begleichen. Für den Fall einer abweichenden Vereinbarung in Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Verträgen ist der Auftraggeber spätestens nach dem innerhalb der jeweiligen Vereinbarungen getroffenen Zahlungsziel im Verzug. Die Zahlung gilt als ausgeglichen, sobald ein Zahlungseingang beim vom Auftragnehmer angegeben Konto erfolgt. Im Verzugsfall gilt die gesetzliche Regelung nach § 288 Abs. 2 BGB.
3.5 Alle Beträge verstehen sich Netto zzgl. anfallender gesetzlicher Umsatz- / Mehrwertsteuern, ggf. weiterer Abgaben.
3.6 Es gilt als vereinbart, dass die Rechnungstellung in Euro erfolgt. Fremdwährungen werden durch den Auftrag nur nach ausdrücklicher Abstimmung akzeptiert. Für den Fall von Zahlungen in Fremdwährung erfolgt eine Umrechnung der zugrundeliegenden Währung in Euro auf Basis des Vortagesschlusskurses der EZB. Sofern kein Schlusskurs ermittelt werden kann oder vorliegt, gilt der letzte veröffentlichte Schlusskurs.
3.7 Bei einer erkennbaren oder absehbaren Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, insbesondere bei einer schlechten Zahlungsmoral oder einer bekanntgewordenen Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer für die weitere Erbringung von Lieferungen und Leistungen Sicherheiten verlangen. Angemessene Sicherheiten sind Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in der EU ansässigen Bank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse. Bei Verweigerung zur Stellung von Sicherheiten seitens des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach angemessener Frist, unter Anwendung des § 321 Abs. 2 BGB vom Vertrag zurückzutreten.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Erreichung des Vertragszwecks unentgeltlich mitzuwirken und ggf. auch Mitarbeitende aktiv mitwirken zu lassen, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist.
4.2 Der Einwand des durch die nicht oder nicht sachgerecht erfolgende Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch den Auftraggeber bestehenden Mitverschuldens nach § 254 BGB bleibt unberührt.
5. Haftung
5.1 Die Rhodenburg Verwaltungs & Service GmbH haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter / Vertreterinnen oder Erfüllungsgehilfen / Erfüllungsgehilfinnen beruhen. Unberührt davon bleibt die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und aus dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und regelmäßig vertrauen darf. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird der Schadensersatzanspruch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5.2 Über die in 5.1. genannten Punkte hinaus haftet der Auftragnehmer nur, soweit die Schadensersatzansprüche durch eine (Betriebs-)Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
6. Sonstiges
6.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind sich in diesem Fall darüber einig, dass die unwirksame Regelung durch eine solche ersetzt wird, die dem ursprünglichen Sinn dieser Vertragsbestimmung am nächsten kommt.
6.2 Gerichtsstand ist Düsseldorf
6.3 Die Rhodenburg Verwaltungs & Service GmbH ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und auch nicht dazu bereit.
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